Das neue Wohnungseigentumsgesetzt ersetzt die Schriftform durch die Textform. Ein Beschluss im Umlaufverfahren kann jetzt mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Früher war die Allstimmigkeit nötig. Die Neuerung in Bezug auf die nötigen Stimmen gilt aber nur für Umlaufbeschlüsse, die als Ergänzung zu einem vorhergehenden Beschluss der Eigentümerversammlung abgewickelt werden. Fehlten der Eigentümerversammlung wichtige Informationen, wie z. B. Angebote, kann diese beschließen, dass die definitive Entscheidung nach Klärung offener Fragen oder Einholung weiterer Angebote im Umlaufverfahren und dann mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden soll.
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